AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

1 Allgemeines

1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Eibisch Recycling GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”). Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Bereitstellung von Behältern, Übernahme und/oder Lieferung von Abfällen/Waren (“Abfälle / Waren” im Sinne des KrWG-/AbfG) durch Eibisch Recycling GmbH & Co. KG gelten diese AGB durch den Vertragspartner als angenommen.

1.2 Es gelten ausschließlich diese AGB, Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese durch Eibisch Recycling GmbH & Co. KG schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn Eibisch Recycling GmbH & Co. KG einen Auftrag und/oder eine Warenlieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen von Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.

1.3 Alle Vereinbarungen zwischen Eibisch Recycling GmbH & Co. KG und dem Vertragspartner sind in diesen AGB geregelt, Nebenabreden bestehen nicht.

2 Angebote

2.1 Sämtliche Angebote von Eibisch Recycling GmbH & Co. KG sind freibleibend, sofern sich aus den Angeboten nichts anderes ergibt

3 Abnahme / Lieferung von Abfällen/ Waren: abfallrechtliche Verantwortung

3.1 Der Vertragspartner ist für die Richtigkeit der gesetzlichen Deklarationsanalytik der anfallenden Abfälle allein verantwortlich, er haftet für deren Richtigkeit. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung von Eibisch Recycling GmbH & Co. KG zur Vertretung gegenüber Behörden oder sonstigen Dritten.

3.2 Der Vertragspartner ist allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung der abzuholenden Abfälle / Waren die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

3.3 Der Vertragspartner übernimmt für die von ihm gelieferten und/oder durch die Fa. Eibisch Recycling GmbH & Co. KG übernommenen Abfälle die Gewähr dass diese die zugesicherten Eigenschaften haben.

3.4 Eibisch Recycling GmbH & Co. KG ist nur dann verpflichtet, dem Vertragspartner Abfälle in der vereinbarten Menge abzunehmen, wenn diese den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.

3.5 Der Vertragspartner verzichtet auf den Einwand, eine von Eibisch Recycling GmbH & Co. KG ausgesprochene Mängelrüge sei verspätet. Im Falle einer Beanstandung der Abfälle steht Eibisch Recycling GmbH & Co. KG das Recht zu:

a. Vom Vertragspartner zu verlangen, sofort Abfälle einwandfreier Qualität zu liefern;

b. Wertminderung bzw. Zuzahlung geltend zu machen;

c. vom Vertrag zurückzutreten;

d. die Rücknahme der Abfälle durch den Vertragspartner zu verlangen

Die Kosten für Rücklieferungen und evtl. Neulieferungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Wird eine Einigung über eine Wertminderung und/oder Zuzahlung nicht erreicht, hat Eibisch Recycling GmbH & Co. KG erneut ein Wahlrecht gemäß 3.5. a, c oder d.

3.6 Sämtliche Abfälle dürfen keinerlei spezifikationswidrige Bestandteile enthalten, die aufgrund ihres hohen Säuregehalts oder aus anderem Grund Müllgefäße, Container und/oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich beschmutzen oder beschädigen könnten.

3.7 Sämtliche Abfälle müssen frei von Radioaktivität sein. Sollte eine ionische Strahlung der Abfälle festgestellt werden, ist Eibisch Recycling GmbH & Co. KG berechtigt die Annahme der Abfälle zu verweigern, die zuständigen Behörden zu informieren und die radioaktiven Abfälle unmittelbar und auf Kosten vom Vertragspartner, unter Beachtung etwaiger behördlicher Auflagen, zurückzuführen oder durch Dritte zurückzuführen zu lassen, die hierbei entstehenden Kosten trägt alleine der Vertragspartner.

3.8 Sämtliche Abfälle müssen frei von Bestandteilen sein, die für eine
Verhüttung und/oder Verbrennung schädlich sind. Für Schäden, durch die Mitlieferung solcher Materialien, wie z.B. ExpIosionsmaterial, Hohlkörper etc. entstehen, haftet der Vertragspartner in vollen Umfang

3.9 Eibisch Recycling GmbH & Co. KG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Annahme der Abfälle zu prüfen, ob diese den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Die Kosten der Prüfung trägt Eibisch Recycling GmbH & Co. KG, es sei denn, die Prüfung zeigt eine erhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die für die Durchführung der Prüfung entstehenden Kosten allein.

3.10 Die Mengenerfassung erfolgt verbindlich über die Waagen von Eibisch Recycling GmbH & Co. KG oder deren Vertragspartner. Sofern nicht nach Gewicht abgerechnet wird, gelten die Mengenberechnungen von Eibisch Recycling GmbH & Co. KG als verbindlich.

3.11 Der Vertragspartner haftet Eibisch Recycling GmbH & Co. KG
gegenüber nicht nur auf Schadenersatz, sondern ist auch verpflichtet, alle Nebenkosten, Folgekosten zu ersetzen, die bei der falsch deklarierter und/oder mit Materialfehlern behafteter Abfälle entstehen.

3.12 Die Behälter von Eibisch Recycling GmbH & Co. KG dürfen nur durch Eibisch Recycling GmbH & Co. KG und/oder deren Verrichtung- und Erfüllungsgehilfen entleert, getauscht und/oder in sonstiger Absicht transportiert werden. Ein Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet den Vertragspartner zum Schadensersatz.

3.13 Der Vertragspartner verpflichtet sich, ab dem vereinbarten Termin die vereinbarte Menge spezifikationsgerechter Abfälle am vereinbarten Ort so bereitzustellen, dass die Verladung der Abfälle ohne Verzögerung erfolgen kann. Der Vertragspartner verpflichtet sich darüber hinaus Eibisch Recycling GmbH & Co. KG bzw. dem Transporteur unaufgefordert alle Dokumente (Beförderungspapiere, Sicherheitsdatenblätter etc.) zu übergeben, die der Transporteur nach den gesetzlichen Vorschriften bei sich führen muss.

3.14 Mehrkosten durch vom Vertragspartner oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertretende Wartezeiten, die 15 Minuten zwischen Ankunft des Transportfahrzeugs und der vollständigen Beladung überschreiten, hat der Vertragspartner auf Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt für Leerfahrten, die durch vertragswidriges Verhalten von Vertragspartner oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

3.15 Der Vertragspartner ist stets der Abfallerzeuger gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG-/AbfG).

3.16 Falls vereinbart, stellt Eibisch Recycling GmbH & Co. KG dem
Vertragspartner geeignete Behälter mietweise und/oder kostenlos zur Verfügung. Die Behälter verbleiben stets im Eigentum von Eibisch Recycling GmbH & Co. KG.

Eibisch Recycling GmbH & Co. KG ist jederzeit berechtigt die Behälter gegen andere Behälter auszutauschen. Für den Fall der Vertragsbeendigung ist Eibisch Recycling GmbH & Co. KG berechtigt, die Behälter unmittelbar zurückzuholen. Der Vertragspartner ist verpflichtet Eibisch Recycling GmbH & Co. KG und/oder deren Erfüllungsgehilfen jederzeit Zugang zu den Behältern, vor allem per Transportfahrzeug, zu gewähren und/oder das Zugangsrecht für Eibisch Recycling GmbH & Co. KG zu erlangen.

3.17 In die einzelnen Behälter dürfen nur die Abfälle mit den jeweils hierfür vereinbarten Spezifikationen gefüllt werden.

3.18 Für die Aufstellung der Behälter hat der Vertragspartner einen geeigneten Platz mit gut befestigter Zufahrt und/oder ausreichender Durchfahrt zur Verfügung zu stellen. Sofern für die Aufstellung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat sich der Vertragspartner diese auf eigene Kosten zu besorgen. Unterlässt der Vertragspartner dies, hat er die Kosten für Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldbescheide in vollem Umfang zu ersetzen.

3.19 Der Vertragspartner trägt die Verkehrssicherungspflicht der Behälter.
Sofern für die Aufstellung von Behältern öffentliche Verkehrsflächen in Anspruch genommen werden, ist Eibisch Recycling GmbH & Co. KG berechtigt, dies den zuständigen Behörden unmittelbar anzuzeigen. Der Vertragspartner trägt die Kosten für eine eventuelle Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen.

3.20 Kosten für die Verunreinigung von Behältern und/oder
Transportfahrzeugen können dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden, sofern diese über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Gleiches gilt für Reparaturen an Behältern und/oder Transportfahrzeugen, sofern der Vertragspartner für die Schäden verantwortlich ist.

4 Entsorgung

4.1 Weisen die Abfälle die vereinbarten Spezifikationen auf, erfüllt Eibisch Recycling GmbH & Co. KG im Auftrag von Vertragspartner dessen
Entsorgungspflichten gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 KrWG-/AbfG. Sind die Abfälle
/Waren spezifikationswidrig, ist Eibisch Recycling GmbH & Co. KG dem
Vertragspartner gegenüber nicht zur Entsorgung verpflichtet. Trifft Eibisch Recycling bei spezifikationswidrigen Abfälle / Waren bereits eine abfallrechtliche Entsorgungspflicht, steht Eibisch Recycling GmbH & Co. KG des Recht zu, vom Vertragspartner eine gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle / Waren zu verlangen, seinen entgangenen Gewinn geltend zu machen oder die Entsorgung selbst durchzuführen. Im letzteren Fall hat Eibisch Recycling GmbH & Co. KG neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich Anspruch auf Ersatz aller Mehrleistungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen
Spezifikation ergeben. Weitergehende Rechte, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatz und Vertragsstrafe, bleiben unberührt.

4.2 Eibisch Recycling GmbH & Co. KG ist berechtigt die Abfälle / Waren auch Verwertungsanlagen Dritter zuzuführen, die die abfallrechtlichen Anforderungen für die Entsorgung der Abfälle / Waren mit den vereinbarten Spezifikationen erfüllen. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass die von Eibisch Recycling GmbH & Co. KG ausgewählten Abfallentsorger über eine Freistellung gem. § 13 der Nachweisverordnung (“NachwV”‘) verfügen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

4.3 Sind beim Transport und/oder der Entsorgung der Abfälle / Waren
Besonderheiten, insbesondere behördliche Auflagen, zu beachten, ist der Vertragspartner verpflichtet bereits vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen.

4.4 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf eine bestimmte, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Art und Weise der Entsorgung, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.

4.5 Eibisch Recycling GmbH & Co. KG ist berechtigt, die übernommenen Abfälle / Waren vor ihrer endgültigen Entsorgung zwischen zu lagern, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

4.6 Die abfallrechtliche Verantwortung vom Vertragspartner für eine ordnungsgemäße Entsorgung bleibt durch die Beauftragung von Eibisch Recycling GmbH & Co. KG gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 KrWG-/AbfG unberührt.

5 Nachweise der Entsorgung

5.1 Die verantwortliche Erklärung (“VE”) und die Deklarationsanalyse (“DA”) gem. NachwV sowie die ggf. gem. § 11 NachwV vom Vertragspartner zu erstattende Anzeige werden vom Vertragspartner erstellt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Annahmeerklärung (“.AE”) gem. NachwV erstellt Eibisch Recycling GmbH & Co. KG gemeinsam mit dem von Eibisch Recycling GmbH & Co. KG gem. § 4.2 beauftragten Dritten. Gleiches gilt für Begleit- und Übernahmescheine gem. §§ 15, 18 NachwV.

5.2 Besteht gemäß NachwV keine gesetzliche Verpflichtung über einen förmlichen Entsorgungsnachweis, gelten die von Eibisch Recycling GmbH & Co. KG erstellten Rechnungen und/oder Gutschriften
(Einkaufsabrechnungen) als Nachweise für die Entsorgung. Der Vertragspartner erhält auf Wunsch, gegen eine angemessene Entschädigung, eine gesonderte Bestätigung.

6 Zahlung I Vergütung

6.1 Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bzw. werden nach § 13b Abs. 2 UStG Vergütet.

6.2 Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne
Abzug zur Zahlung fällig. Eibisch Recycling GmbH & Co. KG ist berechtigt im
Verzugsfalle Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Das Recht von Eibisch Recycling GmbH & Co. KG, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

6.3 Bei vorzeitigen Lieferungen und/oder Abholungen bleibt Eibisch Recycling GmbH & Co. KG das Recht zur Zahlung von Rechnungen und/oder Einkaufsgutschriften zu dem Zeitpunkt vorbehalten, der bei fristgerechter Lieferung und/oder Abholung vertragsgemäß wäre.

6.4 Bei verzögerten Lieferungen und/oder Abholungen, deren
Verzögerungen durch den Vertragspartner zu verantworten sind, steht Eibisch Recycling GmbH & Co. KG das Recht zu, zu dem Zeitpunkt eine Abschlagsrechnung über die vereinbarte Menge zu stellen, der bei fristgerechter Lieferung und/oder Abholung vertragsgemäß wäre.

6.5 Bei Neukunden ist Eibisch Recycling GmbH & Co. KG berechtigt, eine
Vorauszahlung in angemessener Höhe, mindestens jedoch i.H.v. bis zu a
500,00 Euro zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu verlangen. Bei
Großaufträgen für einen neuen Vertragspartner ist Eibisch Recycling GmbH & Co. KG berechtigt, eine Bankbürgschaft, eine Abtretung oder ähnliche werthaltige Anlage (bestätigte Bankscheck, Wechsel) zu verlangen.

6.6 Sofern zwischen Eibisch Recycling GmbH & Co. KG und dem Vertragspartner ein Entsorgungsvertrag zur fortlaufenden Entsorgung abgeschlossen wurde, ist Eibisch Recycling GmbH & Co. KG berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Lohnerhöhungen
(maßgeblich sind hierfür die Tarifverträge der Metallindustrie) und/oder Änderungen der Kraftstoffkosten und/oder Entsorgungsaufwendungen (z.B. Deponie-, Verwertungs-,und Verbrennungsgebühren) eintreten.

6.7 Barauszahlungen bei Anlieferungen können nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweis / Reisepass getätigt werden. Aus den vorgelegten Dokumenten muss die aktuelle Wohnanschrift hervorgehen. Sollte dies aus diesen Dokumenten nicht hervorgehen wird zwingend eine aktuell gültige Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes benötigt.
Eibisch Recycling GmbH & Co. KG ist berechtigt zum Zwecke der Nachweispflicht gegenüber dem Finanzbehörden die vorgelegten Dokumente zu kopieren bzw. einzuscannen.

7 Haftung

7.1 Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, haftet Eibisch Recycling GmbH & Co. KG gemäß § 310 Ab. 1 BGB für
Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind, nur bei Vorsatz. Die
Haftung von Eibisch Recycling GmbH & Co. KG für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner leitenden Angestellten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

7.2 Zählt der Vertragspartner nicht zu dem in § 7.1 genannten
Personenkreis, ist die Haftung von Eibisch Recycling GmbH & Co. KG für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7.3 Zählt der Vertragspartner zu dem in § 7.1 genannten Personenkreis, sind alle Schadenersatzansprüche gegen Eibisch Recycling GmbH & Co. KG auf 10.000 Euro begrenzt.

8 Wegfall einer Entsorgungsmöglichkeit

8.1 Entfällt aus nicht durch Eibisch Recycling GmbH & Co. KG zu vertretenen Gründen die Möglichkeit, die Abfälle / Waren vom Vertragspartner in einer von Eibisch Recycling GmbH & Co. KG bestimmten Entsorgungsanlage zu entsorgen, so ist Eibisch Recycling GmbH & Co KG nur verpflichtet anderweitig Entsorgungskapazitäten zu erwerben, sofern die Kosten für die Inanspruchnahme der Ersatzkapazität die mit dem Vertragspartner vereinbarte Vergütung nicht übersteigt.

9 Vermögensverschlechterung von Vertragspartner

9.1 Werden Tatsachen bekannt die die Zahlungsfähigkeit vom
Vertragspartner in Frage stellen, wie z.B. nachhaltige Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so ist Eibisch Recycling GmbH & Co. KG berechtigt, vor der weiteren Erbringung von Leistungen, unabhängig von § 6.6 volle Zahlung und/oder Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheilsleistung zu verlangen. Darüber hinaus ist Eibisch Recycling GmbH & Co. KG berechtigt, von sämtlichen Verträgen mit Vertragspartner mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

10 Schlussbestimmungen, salvatorische Klausel

10.1 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

10.2 Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von Eibisch Recycling GmbH & Co. KG schriftlich anerkannt ist.

10.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.4 Ist der Vertragspartner Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, unter Einschluss von Klagen aus Schecks und Wechseln, jedoch mit Ausnahme des Mahnverfahrens, Celle vereinbart. Eibisch Recycling GmbH & Co. KG ist berechtigt, stattdessen auch am Sitz von Vertragspartner zu klagen.